Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.07.2016

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1934
OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16 (https://dejure.org/2018,1934)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2018 - 2 B 18.16 (https://dejure.org/2018,1934)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 (https://dejure.org/2018,1934)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,1934) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 154 BauGB, § 8 Abs 1 S 2 ImmoWertV, § 16 Abs 1 ImmoWertV, § 127 VwGO, § 130a VwGO
    Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung; Umfang des Wertermittlungsspielraums; Bestimmung des Anfangswerts; Herabzonung bei Änderung der zulässigen Art der Nutzung; Auswahl des Wertermittlungsverfahrens; Begründung für die Heranziehung der Zielbaummethode ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 154 BauGB, § 8 Abs 1 S 2 ImmoWertV, § 16 Abs 1 ImmoWertV, § 127 VwGO, § 130a VwGO
    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Berufung; Anschlussberufung; Anfangswert; Endwert; Wertermittlungsspielraum; Wertermittlungsverfahren; Vergleichswertverfahren; Bodenrichtwertverfahren; maßgebliche Art der baulichen Nutzung für die Bestimmung des Anfangswerts; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 1.16

    Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. zum Ganzen u.a. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8 und 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 Bf 54/15 -, juris Rn. 48 und 89; Urteil des Senats vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 1.16 -, juris Rn. 68).

    Angesichts des dem Beklagten zustehenden Wertermittlungsspielraums, u.a. hinsichtlich der Wahl des Wertermittlungsverfahrens, liegt die Bemessung des Ausgleichsbetrags vielmehr allein in dessen Zuständigkeit und Kompetenz (vgl. Urteil des Senats vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 1.16 -, juris Rn. 67 ff.).

    Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagte den ihm zustehenden Wertermittlungsspielraum durch eine vorgängige Entscheidung bereits beanstandungsfrei im Sinne der Festlegung auf ein bestimmtes Wertermittlungsverfahren ausgeübt hätte und das Gericht die Neuberechnung aufgrund dieser Vorgaben selbst vornehmen oder dem Beklagten durch eine Tenorierung im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgeben könnte (vgl. Urteil des Senats vom 10. Juli 2017, a.a.O., Rn. 69 und 72).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 4 C 31.13

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; Hagedorn-Verfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. zum Ganzen u.a. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8 und 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 Bf 54/15 -, juris Rn. 48 und 89; Urteil des Senats vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 1.16 -, juris Rn. 68).

    Derartige allgemeine Grundsätze können der Immobilienwertermittlungsverordnung entnommen werden, obgleich diese in erster Linie der Immobilienbewertung durch die Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) in den vom Baugesetzbuch vorgesehenen Fällen dient und ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder für die Gerichte zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 7, und - zur früheren Wertermittlungsverordnung - vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12 -, juris Rn. 15; zum Ganzen Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2017, § 1 ImmoWertV Rn. 8).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 - 6 A 10137/14

    Sanierungsdauer als Hindernis der Sanierungsausgleichsbeitragserhebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. zum Ganzen u.a. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8 und 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 Bf 54/15 -, juris Rn. 48 und 89; Urteil des Senats vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 1.16 -, juris Rn. 68).
  • OVG Hamburg, 21.06.2016 - 3 Bf 54/15

    Heranziehung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. zum Ganzen u.a. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8 und 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2017 - 6 A 10137/14 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2016 - 3 Bf 54/15 -, juris Rn. 48 und 89; Urteil des Senats vom 10. Juli 2017 - OVG 2 B 1.16 -, juris Rn. 68).
  • BGH, 25.01.2013 - V ZR 222/12

    Schadensersatz bei Eigentumsverletzung: Wertminderung eines Grundstücks durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Derartige allgemeine Grundsätze können der Immobilienwertermittlungsverordnung entnommen werden, obgleich diese in erster Linie der Immobilienbewertung durch die Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) in den vom Baugesetzbuch vorgesehenen Fällen dient und ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder für die Gerichte zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 7, und - zur früheren Wertermittlungsverordnung - vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12 -, juris Rn. 15; zum Ganzen Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2017, § 1 ImmoWertV Rn. 8).
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 C 6.01

    Vorauszahlungsbescheid; Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Entwicklungssatzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Derartige allgemeine Grundsätze können der Immobilienwertermittlungsverordnung entnommen werden, obgleich diese in erster Linie der Immobilienbewertung durch die Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) in den vom Baugesetzbuch vorgesehenen Fällen dient und ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder für die Gerichte zukommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014, a.a.O., Rn. 7, und - zur früheren Wertermittlungsverordnung - vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12 -, juris Rn. 15; zum Ganzen Kleiber in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2017, § 1 ImmoWertV Rn. 8).
  • OVG Hamburg, 14.11.2016 - 3 Bf 207/15

    Heranziehung zum sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag; Bewertungsspielraum bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Teilt die Behörde ihre Erwägungen hingegen nicht oder nicht vollständig mit, oder sind die mitgeteilten Erwägungen ihrerseits begründungsbedürftig, ohne dass eine tragfähige Begründung gegeben wird, so genügt sie nicht ihrer Pflicht zur Plausibilisierung ihrer wertenden Einschätzung mit der Folge, dass die Bewertung im Ergebnis keinen Bestand haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2016 - 3 Bf 207/15 -, juris Rn. 51).
  • VG Berlin, 23.04.2013 - 19 L 117.12

    Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - 2 B 18.16
    Sie dürfte auf die in der bewertungsrechtlichen Literatur vertretene Annahme zurückzuführen sein, bei einer Änderung der zulässigen Nutzung durch einen Sanierungsbebauungsplan, die eine Wertminderung des Grundstücks und somit eine Herabzonung im planungsschadensrechtlichen Sinne (vgl. § 42 Abs. 1 BauGB) bewirke, seien die Festsetzungen des Sanierungsbebauungsplans auch für die Ermittlung des Anfangswerts maßgeblich; ein Ausgleich derartiger Wertverluste müsse einer gesonderten planungsschadensrechtlichen Regelung vorbehalten bleiben, um eine doppelte Begünstigung und ein Unterlaufen im Planungsschadensrecht geregelter Anspruchsausschlüsse (etwa nach § 42 Abs. 3 BauGB) auszuschließen (vgl. etwa Kleiber/Fieseler in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 154 BauGB Rn. 138 f.; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2017, Teil VI Rn. 332 i.V.m. Rn. 287 ff., ferner Rn. 566 ff.; dazu VG Berlin, Beschluss vom 23. April 2013 - VG 19 L 117.12 -, juris Rn. 69).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 2.16

    OVG hält an Rechtsprechung zur fehlerhaften Berechnung der Ausgleichsbeträge im

    Daraus ergibt sich, dass das Berechnungsergebnis für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung unmittelbar von dem angesetzten Wert des LV max abhängt (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 44).

    Insoweit bedürfe es eines auf das jeweilige Sanierungsgebiet bezogenen Nachweises (vgl. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2017, Teil VI Rn. 660; dazu bereits Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 47).

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. m.w.N. etwa Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 24).

    Die ihm grundsätzlich obliegende Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen und dabei zu prüfen, ob und inwieweit der Festsetzungsbescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. § 86 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO "soweit"), findet hier aufgrund des der Gemeinde bei der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung zustehenden Wertermittlungsspielraums eine Grenze (vgl. m.w.N. bereits Urteile des Senats vom 10. Juli 2017, etwa im Verfahren OVG 2 B 1.16, juris Rn. 68; Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 50).

  • VG Berlin, 30.06.2021 - 19 K 487.17
    Der Beklagte hätte aber zur Bestimmung des Anfangswerts für die zulässige Art der Nutzung auf das vor Bekanntwerden der Sanierungsabsicht, d.h. am 17. September 1992 (Qualitätsstichtag), geltende Planungsrecht abstellen müssen, da sich der Anfangswert nach § 154 Abs. 2 BauGB auf die Qualität bezieht, die das Grundstück hätte, wenn die Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (sanierungsunbeeinflusster Grundstückszustand, vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 28).

    Daraus ergibt sich zugleich, dass das mit der Zielbaummethode erzielte Berechnungsergebnis für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung unmittelbar von der Höhe des zugrunde gelegten LV max abhängt (zum gesamten Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., juris Rn. 44 sowie Urteil vom 11. Oktober 2018 - OVG 2 B 2.16 -, juris Rn. 64 f.).

    Allerdings hat das hiesige Oberverwaltungsgericht inzwischen in mehreren Fällen - darunter auch in Bezug auf das hier streitgegenständliche Sanierungsgebiet Wederstraße - angenommen, dass der Beklagte eine nachvollziehbare Begründung für die Bestimmung dieses maßgeblichen Faktors bislang schuldig geblieben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O. sowie Urteil vom 11. Oktober 2018 - OVG 2 B 2.16 -, juris Rn. 63 ff.).

    Jedenfalls stelle sich die Frage, ob es nicht geboten gewesen sei, den angesetzten Wert des LV max in gewissen zeitlichen Abständen zu überprüfen und ob der Beklagte dies getan habe (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O.).

    Derartige allgemeine Grundsätze können der Immobilienwertermittlungsverordnung entnommen werden, obgleich diese in erster Linie der Immobilienbewertung durch die Gutachterausschüsse (§ 192 BauGB) in den vom Baugesetzbuch vorgesehenen Fällen dient und ihr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Sachverständige oder für die Gerichte zukommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 25).

    Im Vordergrund steht die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, die Bodenwerterhöhung zu ermitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Februar 2017 - OVG 6 A 10137/14 -, juris Rn. 68; s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 2 B 10.16

    Festsetzung eines Ausgleichsbeitrags für sanierungsbedingte Erhöhungen des

    Daraus ergibt sich, dass das Berechnungsergebnis für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung unmittelbar von dem angesetzten Wert des LV max abhängt (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 44).

    Insoweit bedürfe es eines auf das jeweilige Sanierungsgebiet bezogenen Nachweises (vgl. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2017, Teil VI Rn. 660; dazu bereits Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 47).

    Soweit der Wertermittlungsspielraum reicht, findet eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle in Form einer Plausibilitätskontrolle statt (vgl. m.w.N. etwa Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 24).

    Die ihm grundsätzlich obliegende Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen und dabei zu prüfen, ob und inwieweit der Festsetzungsbescheid zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. § 86 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO "soweit"), findet hier aufgrund des der Gemeinde bei der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung zustehenden Wertermittlungsspielraums eine Grenze (vgl. m.w.N. bereits Urteile des Senats vom 10. Juli 2017, etwa im Verfahren OVG 2 B 1.16, juris Rn. 68; Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 50).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
    Sie bindet weder andere Sachverständige noch Gerichte unmittelbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 4 C 31.13 - juris Rn. 7, für die nach § 24 Satz 2 ImmoWertV a.F. abgelöste WertV; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 - juris Rn. 25 für die ImmoWertV a.F.).

    Indessen können ihr allgemein anerkannte Grundsätze der Wertermittlung entnommen werden, die bei jeder Wertermittlung zu beachten sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 25).

  • VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 271.14

    Bemessung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages; Zielbaummethode;

    Die Festlegung eines maximal veränderlichen Lagewertanteils (LVmax) von 25 % im Rahmen des Zielbaums "W" ist plausibel begründbar und hält sich im Rahmen des behördlichen Wertermittlungsspielraums (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -).

    Maßgeblich ist ferner, dass der Bewertung von Grundstücken in besonderem Umfang wertende Elemente anhaften und sie deshalb nicht richtig oder falsch , sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar vorgenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 - BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 -).

    In seinem Beschluss vom 25. Januar 2018 hat das OVG Berlin-Brandenburg (OVG 2 B 18.16) den LVmax erstmals einer kritischen Würdigung unterzogen und namentlich beanstandet, dass dessen Herleitung nicht plausibel begründet sei.

  • VG Berlin, 24.09.2020 - 19 K 69.16

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Ermittlung der sanierungsbedingten

    Die Klägerin ist Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem vormaligen Kläger, die als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in das Verfahren eingetreten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Daraus ergibt sich zugleich, dass das mit der Zielbaummethode erzielte Berechnungsergebnis für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung unmittelbar von der Höhe des zugrunde gelegten LV max abhängt (zum gesamten Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 -, juris Rn. 44 sowie Urteil vom 11. Oktober 2018 - OVG 2 B 2.16 -, juris Rn. 64 f.).

    Allerdings hat das hiesige Oberverwaltungsgericht inzwischen in mehreren Fällen angenommen, dass der Beklagte eine nachvollziehbare Begründung für die Bestimmung dieses maßgeblichen Faktors bislang schuldig geblieben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O. sowie Urteile vom 10. Juli 2017, a.a.O., und vom 11. Oktober 2018 - OVG 2 B 2.16 -, juris Rn. 47 f.).

    Jedenfalls stelle sich die Frage, ob es nicht geboten gewesen sei, den angesetzten Wert des LV max in gewissen zeitlichen Abständen zu überprüfen und ob der Beklagte dies getan habe (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 6.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Sie bindet weder andere Sachverständige noch Gerichte unmittelbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 4 C 31.13 - juris Rn. 7, für die nach § 24 Satz 2 ImmoWertV a.F. abgelöste WertV; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 - juris Rn. 25 für die ImmoWertV a.F.).

    Indessen können ihr allgemein anerkannte Grundsätze der Wertermittlung entnommen werden, die bei jeder Wertermittlung zu beachten sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 25).

  • VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 300.19
    Maßgeblich ist ferner, dass der Bewertung von Grundstücken in besonderem Umfang wertende Elemente anhaften und sie deshalb nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar vorgenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 - juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 30).

    Einen "erheblichen Begründungsmangel" (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 38) vermag die Kammer darin nicht zu erkennen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2022 - 10 B 3.19

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag; sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung,

    Sie bindet weder andere Sachverständige noch Gerichte unmittelbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 4 C 31.13 - juris Rn. 7, für die nach § 24 Satz 2 ImmoWertV a.F. abgelöste WertV; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - OVG 2 B 18.16 - juris Rn. 25 für die ImmoWertV a.F.).

    Indessen können ihr allgemein anerkannte Grundsätze der Wertermittlung entnommen werden, die bei jeder Wertermittlung zu beachten sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 25).

  • VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 223.17
    Maßgeblich ist ferner, dass der Bewertung von Grundstücken in besonderem Umfang wertende Elemente anhaften und sie deshalb nicht richtig oder falsch, sondern nur vertretbar oder nicht vertretbar vorgenommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31/13 - juris Rn. 8; Urteil der Kammer vom 17. Mai 2018 - 13 K 271.14 - juris Rn. 30).

    Einen "erheblichen Begründungsmangel" (vgl. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 - 2 B 18.16 - juris Rn. 38) vermag die Kammer darin nicht zu erkennen.

  • VG Berlin, 07.12.2022 - 13 K 150.16
  • VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 383.18
  • VG Berlin, 24.11.2022 - 13 K 493.17
  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 193.18
  • VG Berlin, 05.10.2022 - 13 K 185.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2023 - 10 N 68.22

    Antrag auf Zulassung der Berufung - sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag -

  • VG Regensburg, 06.12.2018 - RO 7 K 16.1891

    Berechnung des Ausgleichsbetrags für Werterhöhung eines Grundstücks durch

  • VG Regensburg, 06.12.2018 - RO 7 K 16.1883

    Berechnung der Werterhöhung eines Grundstücks nach städtebaulicher

  • VG Köln, 11.01.2024 - 8 K 29/21
  • OVG Sachsen, 25.07.2018 - 1 B 210/18

    Ausgleichsbeitrag; öffentliche Abgabe; Sanierungsgebiet; Eilverfahren;

  • VG Cottbus, 13.10.2022 - 3 K 58/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24894
BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16 (https://dejure.org/2016,24894)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.2016 - 2 B 18.16 (https://dejure.org/2016,24894)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 (https://dejure.org/2016,24894)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,24894) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung der Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung eines Probebeamten für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst; Dienstlicher Bezug eines einmaligen schwerwiegenden Fehlverhaltens; Erfordernis der Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung der Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung eines Probebeamten für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst; Dienstlicher Bezug eines einmaligen schwerwiegenden Fehlverhaltens; Erfordernis der Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in ...

  • rechtsportal.de

    Rechtfertigung der Annahme der fehlenden charakterlichen Eignung eines Probebeamten für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst; Dienstlicher Bezug eines einmaligen schwerwiegenden Fehlverhaltens; Erfordernis der Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Probebeamten in ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 25.11.2015 - 2 B 38.15

    Zum Verhältnis von mangelnder Befähigung und Anzahl von Tagessätzen bei

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    b) Das Berufungsurteil weicht auch nicht rechtssatzmäßig vom Beschluss des Senats vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - ab.

    Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7 und Beschluss vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts als Vorgang steuern (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 , vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f., vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2010 - 8 B 23.10 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Eine solche ist nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen im bisherigen Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Verfahren eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 ).
  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Eine solche ist nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen im bisherigen Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Verfahren eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 S. 7 und Beschluss vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.07.2016 - 2 B 18.16
    Die Beschwerde beachtet nicht, dass sich das von ihr insoweit herangezogene Urteil des Senats vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - (BVerwGE 148, 217 Ls. 2 und Rn. 37) mit der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens lediglich für den Fall befasst, dass der Kläger den nunmehr gerichtlich verfolgten Anspruch bereits beim Dienstherrn angemeldet hatte (Rn. 4).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • BVerwG, 17.03.1998 - 4 B 25.98

    Nichtzulassung der Revision; Beschwerde; unzulässige oder unbegründete Berufung;

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2010 - 5 ME 268/10

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf wegen eines

  • BVerwG, 08.04.2008 - 9 B 13.08

    Bezirksschornsteinfegermeister; Feuersicherheit; Feuerstättenschau; Abgasanlagen;

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 23.03

    Schädigung während der NS-Zeit; Treuhandverhältnis; Berechtigter; Veräußerung

  • BVerwG, 13.06.1977 - 4 B 13.77

    Zulassung der Revision - Divergenz - Unzureichende Rechtsschutzbehauptung -

  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 39.12

    Abweichungsrüge; unrichtige oder unterlassene Anwendung der vom

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2008 - 6 B 1520/08

    Anforderungen an eine Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Einstellung in ein

  • OVG Hamburg, 12.07.2012 - 1 Bs 117/12

    Einstellungsverfahren; einstweiliger Rechtsschutz; externer Bewerber; Zerstreuung

  • BVerwG, 24.07.2014 - 2 B 85.13

    Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde; Erläuterungen eines Sachverständigen

  • BVerwG, 28.10.2010 - 8 B 23.10

    Vereinbarkeit einer Entscheidung mit dem rechtlichen Gehör trotz fehlenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - 6 B 1799/05

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Antrag auf Wiederherstellung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2023 - 6 B 1034/23

    Fall Aslan: Widerruf des Lehrauftrags rechtswidrig

    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147 = juris Rn. 29 sowie Beschlüsse vom 25.11.2015 - 2 B 38.15 -, juris Rn. 9 und vom 20.7.2016 - 2 B 18.16 -, juris Rn. 10 und 26; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2021 - 1 A 793/13 -, juris Rn. 81 und 89 und Beschluss vom 29.6.2023 - 6 B 227/23 -, juris Rn. 17 und 19; jeweils m. w. N. -, Bei Lehrbeauftragten sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (nur) funktionsbezogen zu verstehen und zu bewerten.
  • BVerwG, 04.07.2022 - 2 B 5.22

    Rückforderung von Anwärterbezügen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

    Der Begriff der charakterlichen Eignung ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt und einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 32 f. sowie Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 4 und - 2 B 18.16 - juris, jeweils Rn. 10 und 25 f.).

    Selbstverständlich kann es sich dabei um willensgesteuerte Verhaltensweisen des Beamten handeln, die auf die charakterliche Nichteignung schließen lassen, wie sich etwa zuletzt den Entscheidungen des Senats vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 - (juris Rn. 2) und - 2 B 18.16 - (juris Rn. 2) zu einem zur charakterlichen Nichteignung führenden Kollegenstreich ohne Weiteres entnehmen lässt.

  • VG Mainz, 13.10.2020 - 4 L 587/20

    Entlassung eines Polizisten auf Probe

    Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung - hierzu zählt auch die charakterliche Eignung (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18/16 - juris Rn. 26) - und Befähigung besitzt sowie die Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15/17 - juris Rn. 54).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht